O nama
Sollten wir unsere Bilder und Videos auf anderen Internetseiten, oder in irgendwelchen Foren ohne Einverständnis bzw. ohne eine Lizenz zu besitzen wiederfinden so wird die Beauftragung eines Anwalts zur Einbringung einer Klage nach dem UrhG unumgänglich. Gem. § 50 Abs. 2 Z 10 (JN) ist nämlich für Streitigkeiten aus dem Urheberrecht unabhängig vom Streitwert immer das Landgericht zuständig und dort besteht Rechtsanwaltszwang. Da die Kosten einer derartigen Klage nicht unbeträchtlich sind, sollte man sich es vorher überlegen, ob es sich auszahlt Bilder und Videos an denen man keine Rechte hat zu veröffentlichen. Zusammengefasst kann man also sagen ... Vorsicht! Urheberrecht- bzw. Copyright-Verletzungen können sehr teuer werden